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Sachverständigenbüro Wurzler


Wer kennt es nicht? Kurz einmal nicht aufgepasst "Patsch" schon ist er da der Verkehrsunfall. Doch was nun?


Der richtige Ablauf nach einem Verkehrsunfall ist sehr vielen leider nicht bewusst. Häufig wird dies aber auch in der Grundfahrausbildung nicht gelehrt.


Gibt es verletzte Personen, muss Erste Hilfe geleistet werden, sowie ein Notruf über die 110 bzw. 112 abgesetzt werden. Ein absichern der Unfallstelle ist ebenso ein wichtiger Punkt. Ist man selbst nicht direkt betroffen, sollte dennoch die Hilfsbereitschaft da sein (solange noch keine Einsatzkräfte vor Ort sind). Andernfalls greift hier die unterlassene Hilfeleistung.  Ganz wichtig, immer wieder hört man es, das Bilden der sogenannten Rettungsgasse ist das A und O


Nachdem am Unfallort das ganze Geschehen vorbei ist, stellt man sich nun die Frage wie es weitergeht. Als Geschädigter in einem Unfall hat man gemäß §823 BGB recht auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger. 

Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (Die Handykamera genügt hierzu im Normalfall) fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an. Diese Informationen helfen dem Sachverständigen beim Erstellen des Gutachtens und generell der Beweissicherung. Der Sachverständige, kann auf dessen Grundlage den Unfallhergang besser und detaillierter nachvollziehen.

Bestehen Sie darauf, dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden (< 751€) handelt. Bestehen Sie auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen wie: "der Sachverständige sei entbehrlich" sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden (kosten < 751,00€). Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachter ein. Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die Ihr Kfz-Sachverständiger mitteilt.


Kfz Sachverständiger von Versicherungen versuchen oft die Preise zu drücken und missachten dabei häufig die Herstellervorgaben zum Beispiel bei Sicherheitsrelevante Bauteilen. Eine Reparatur, die nicht nach Herstellervorgaben durchgeführt wurde, führt in den meisten Fällen zu erheblichen Problemen. Zu den benannten Problemen zählen Verluste von Garantieansprüchen bei Leasing und Finanzierung, bis hin zum erlöschen der Betriebserlaubnis.


Das Ärgernis ist also jetzt viel größer als während des Unfalls. Denn nun tragen Sie die Kosten. Zum Erhalt der Betriebserlaubnis, muss das Fahrzeug nach Herstellervorgaben repariert werden. Reden wir jetzt also von einem Unfall aus der Vergangenheit, z.B. ein Treffer vorne rechts auf die Stoßstange, bei der die vordere rechte Achse mit betroffen gewesen ist, so sieht der Hersteller den Austausch des Lenkgetriebes vor. Je nach Hersteller spricht man hier von Kosten zwischen 1.500 - 5.000 EUR. Ähnlich wie Ihnen, geht es auch den Versicherungen, diese Summe möchte man ungerne zahlen. Werden die Kosten hier also gespart und der Austausch abgelehnt, so erlischt die Betriebserlaubnis.


Gemäß §19 StVZO benötigt jedes Fahrzeug das am Straßenverkehr teilnehmen möchte eine Betriebserlaubnis, welche durch das KBA erteilt wird. Bei Baulichen Veränderungen am Fahrzeug, die durch das KBA geprüft wurden, wird diese mit einer ABE weiter aufrecht erhalten.

Mit dem erlöschen der Betriebserlaubnis, darf das Fahrzeug also bis zur fachgerechten Instandsetzung gemäß Hersteller und KBA nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Wird das Fahrzeug dennoch im Straßenverkehr bewegt, begeht man nach §69 StVZO eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt 50,00€ Wenn hier jedoch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann (trifft beim Lenkgetriebe zu), erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 135,00€ und kann mit einem Punkt in Flensburg geahndet werden.


Damit Sie sich all diesen Ärger ersparen können, sollten Sie von vornherein direkt einen qualifizierten und unabhängigen Sachverständiger beauftragen.


Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



DGA - deutsche Gutachterauskunft
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